Aktuelles

Ab 1. Januar 2023 nur noch elektronisches Befreiungsantragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund

Ab dem 1. Januar 2023 soll die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (für angestellt tätige Mitglieder der STApV) nur noch im elektronischen Verfahren erfolgen. Wenn auch kurz vor dem Termin noch viele Details des neuen Verfahrens unklar sind, hat die DRV Bund bereits angekündigt, ab diesem Zeitpunkt Anträge, die mit den bisherigen Antragsformularen gestellt werden, nicht mehr zu bearbeiten.

Wir bemühen uns, den weiteren Ablauf des neuen Verfahrens für unsere Mitglieder so schnell als möglich zu klären und werden Sie darüber auf der STApV-Homepage informieren.

Pflichtbeiträge 2024

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze   7.450,00 Euro
Beitragssatz        18,60 %
Jährliche Einzahlungshöchstgrenze 41.571,00 Euro
davon Pflichtbeitrag
(entspricht jährlichem Höchstbeitrag
bei der gesetzlichen Rentenversicherung)
16.628,40 Euro
Freiwillige Mehrzahlungen 24.942,60 Euro
Monatliche Beiträge  
Regelbeitrag   1.385,70 Euro
Halber Regelbeitrag      692,85 Euro
Viertel Regelbeitrag      346,43 Euro
Mindestbeitrag      173,21 Euro
Halber Mindestbeitrag        86,61 Euro


Auf Antrag wird Beitragsermäßigung für selbstständig tätige Apotheker gewährt, wenn für 2024 die Jahresgewinngrenze in Höhe von 89.400,00 Euro nicht erreicht wird. Der Beitrag beträgt dann 18,6 % des nachgewiesenen Jahresgewinns, mindestens jedoch den halben Regelbeitrag. 

Hinweise zur Beitragszahlung

Die Vertreterversammlung hat 12. Oktober 2022 mit Beschluss über die Satzungsänderungsvorschläge der erleichterten Nachweisführung für selbstständige Apotheker ohne eigenen Apothekenbetrieb zugestimmt.

Selbstständig tätige Apotheker, die pharmazeutisch tätig sind, aber keine Einkünfte aus dem eigenen Apothekenbetrieb beziehen, zahlen gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 STApV-Satzung 18,6 % aus dem nachgewiesenen beitragspflichtigen Einkommen, mindestens den Mindestbeitrag.

Der Nachweis über das beitragspflichtige Einkommen erfolgte bisher entweder über die Vorlage des Gewerbesteuermessbescheids oder durch Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. In § 14 Abs. 2 Satz 3 n. F. wurde durch die Ergänzung des Wortes „insbesondere“ die Möglichkeit eröffnet, dass die Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung nunmehr auch andere geeignete Nachweise für die Berechnung des Beitrags akzeptieren kann. Beispielsweise wäre damit die erleichterte Nachweisführung für die nachträgliche Beitragsfestsetzung durch Vorlage von Abrechnungen über durchgeführte Apothekenvertretungen, Tätigkeiten in Impfzentren oder andere pharmazeutische Honorartätigkeiten gewährleistet.

Um Nachteile bei der Beitrags- und Rentenberechnung zu vermeiden, sei an dieser Stelle nochmals generell an die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht und die zeitnahe Beibringung der erforderlichen Nachweise (aktuell für die Jahre 2020 und 2021, ggf. auch bereits für 2022) erinnert.

Die Beiträge zur Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung werden am Ende des jeweiligen 
Kalendermonats fällig. Die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren (BEZ) ist satzungsgemäß verpflichtend; durch die Teilnahme am BEZ sichern Sie sich überdies eine pünktliche Zahlung Ihrer Beiträge (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2). Nehmen Sie vorübergehend nicht am Bankeinzugsverfahren teil, geben Sie bitte bei allen Einzahlungen im Verwendungszweck der Überweisung folgendes an:

  • Ihren Namen,
  • Ihre Mitgliedsnummer (nur die sechsstellige Zahl mit führenden Nullen, bspw. 000278),
  • den Zeitraum, für den die Zahlung bestimmt ist (Monat bei Pflichtbeiträgen) und
  • Art der Zahlung (Pflichtbeitrag oder freiwillige Mehrzahlung).

Unsere Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank, BIC: DAAEDEDDXXX, IBAN: DE69 3006 0601 0003 3682 11.

Wenn Sie als Arbeitgeber die Beiträge für Ihre Mitarbeiter in Form einer Sammelüberweisung für mehrere Mitglieder abführen, ist im Verwendungszweck die Angabe Ihrer Betriebsnummer erforderlich.

Für die gesetzlich vorgeschriebene Meldung Ihrer Beitragsdaten an das Versorgungswerk benötigt Ihr Arbeitgeber Ihre erweiterte Mitgliedsnummer (xxxxxx/043x) beim Versorgungswerk, die Sie ggf. bitte bei uns erfragen.

Zur Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (entspricht der bisherigen Einzugsermächtigung) erforderlich. Die entsprechenden Formulare finden Sie unter www.stapv.de/sepa (für Mitglieder bzw. Arbeitgeber).

Einzugstermine (Pre-Notification)
Der Monatsbeitrag wird in 2024 jeweils zu folgenden Terminen von Ihrem Konto abgebucht:
31.1./29.2./28.3./30.4./31.5./28.6./31.7./30.8./30.9./31.10./29.11./30.12.


Bitte übermitteln Sie diese Hinweise ggf. an Ihre Abrechnungsstelle bzw. Ihr Steuerbüro.

Freiwillige Mehrzahlungen (FMZ)

Um Nachteile zu vermeiden, leisten Sie FMZ bitte stets bis Mitte Dezember, da sie sonst ggf. nicht bis spätestens 31. Dezember dem Konto des Versorgungswerks gutgeschrieben und damit nicht mehr für das laufende Kalenderjahr anrechenbar sind.

FMZ können für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet werden, soweit sie zusammen mit dem Pflichtbeitrag das 2,5fache des Regelbeitrags nicht überschreiten. Ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, werden FMZ, die zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Beitragsgrenze überschreiten, mit den in § 19 Abs. 1 Satz 4 festgelegten altersabhängigen Anteilssätzen zur Berechnung der Rentenpunkte herangezogen.

Für Jahrgänge ab 1968 entspricht die Beitragsgrenze dem jeweiligen Regelbeitrag.

Für davor liegende Jahrgänge gilt die persönliche Einzahlungshöchstgrenze (PEZHG) als Beitragsgrenze. Für die Berechnung der PEZHG ist das Verhältnis von Regelbeitrag und entrichteten FMZ in den letzten 10 Jahren vor Vollendung des 55. Lebensjahres maßgeblich.

Dynamisierung der Versorgungsanwartschaften, Anpassung der Versorgungsleistungen

Die Vertreterversammlung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung hat am 19. Oktober 2023 beschlossen, die laufenden Versorgungsleistungen zum 1. Januar 2024 um 4,00 % zu erhöhen. Die bis zum 31. Dezember 2023 erworbenen Rentenpunkte, die den Versorgungsanwartschaften zugrunde liegen, werden um 9,70 % erhöht. Der Rentenbemessungsfaktor wird auf 0,730 gesenkt. Die effektive Anpassung der Versorgungsanwartschaften beträgt daher 4,0013 %. Mit diesem Beschluss setzt die Vertreterversammlung ein deutliches Zeichen, die Kaufkraft der Anwartschaften und Renten so weit als möglich zu erhalten.

Befreiungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (drv-bund)

Zum 1. Januar 2023 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ihr Befreiungsverfahren für angestellte Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke einheitlich auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Deshalb haben angestellte STApV-Mitglieder ihren Befreiungsantrag nunmehr elektronisch über die STApV zu stellen. Die STApV leitet diesen Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer sowie über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich an die DRV Bund weiter.
 

Sie finden das Antragsformular unter der Adresse www.e-befreiungsantrag.de der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH sowie auf unserer Homepage. Das Menü führt Sie Schritt für Schritt durch den Ausfüllprozess. Das Formular verfügt über Pflichtfelder, die für eine rechtswirksame Antragstellung ausgefüllt werden müssen (z. B. persönliche Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort, Berufsgruppe, Versorgungswerk mit Mitgliedsnummer, Sozialversicherungsnummer) sowie über freiwillige Felder, die aber ebenfalls für eine schnellere Bearbeitung durch die STApV und die DRV Bund unbedingt ausgefüllt werden sollten (z. B. Angaben zum Arbeitgeber, zum Beginn und Ende der Beschäftigung). Die sonstigen freiwilligen Daten im Antragsformular (z. B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers) dienen einer besseren Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellers durch STApV und DRV Bund).
 

Haben Sie das Formular vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“. Damit wird Ihr Befreiungsantrag der STApV zugeleitet. Im Moment des elektronischen Zugangs bei der STApV ist der Befreiungsantrag rechtswirksam zugegangen. Das ist rechtlich bedeutsam wegen der Dreimonats-Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI nach Beginn der jeweiligen Tätigkeit.
 

Die DRV Bund übersendet dem Antragssteller/der Antragstellerin danach die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag schriftlich per Briefpost. Das betrifft sowohl positiv erteilte Befreiungen als auch abgelehnte Befreiungsanträge.
 

Es bleibt aber dabei, dass ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei jeder neuen Beschäftigung oder einer wesentlichen Tätigkeitsänderung neu gestellt werden muss. Die Beifügung einer ausführlichen und individualisierten Stellen- oder Funktionsbeschreibung (vor allem für unsere Mitglieder aus dem Bereich „Wissenschaft, Industrie und Verwaltung – WIV“) ist im Befreiungsverfahren nicht mehr erforderlich.  Das Gleiche gilt für eine detaillierte Beurteilung der neu aufgenommenen Tätigkeit durch die jeweilige Landesapothekerkammer (SLAK bzw. LAKT).


Im Falle der Ablehnung des Befreiungsantrags durch die gesetzliche Rentenversicherung sollten Sie immer zeitnah Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir Sie im weiteren Verfahren wirkungsvoll unterstützen können.

Geschäftsbericht 2022

Mitglieder können den Geschäftsbericht 2022 beim Versorgungswerk anfordern. Der Geschäftsbericht 2023 kann ab Ende Oktober 2024 angefordert werden. Der Versand erfolgt als pdf-Datei per Mail.

Allgemeine Hinweise

Beitragsübernahme bei Bezug von Krankengeld

Gesetzlich Krankenversicherte haben bei Bezug von Krankengeld/Kinderkrankengeld/Verletztengeld Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zum Versorgungswerk. Bitte stellen Sie dafür jeweils zeitnah einen entsprechenden Antrag (formlos) bei Ihrer Krankenkasse.

Veränderungsmeldungen
Bitte teilen Sie uns Veränderungen Ihrer persönlichen Daten wie bspw. Anschrift, Arbeitgeberwechsel, Arbeitslosigkeit, Elternzeit u. ä. möglichst zeitnah schriftlich mit. Benutzen Sie dafür vorzugsweise die Änderungsmeldung.

Beitragsübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit
Für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld übernehmen die Arbeitsämter i. d. R. die Beitragszahlung zum Versorgungswerk. Stellen Sie den Antrag auf Beitragsübernahme zeitgleich mit dem Antrag auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Beitragsübernahme durch die Pflegekasse
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ermöglicht eine Beitragsübernahme für ehrenamtlich Pflegende zum Versorgungswerk. Bitte setzen Sie sich ggf. mit der Pflegekasse und mit uns in Verbindung.

Mitglieder in Ausübung einer nicht pharmazeutischen Tätigkeit
Falls Sie in eine nicht pharmazeutische Tätigkeit wechseln, könnten sich Änderungen in der Höhe der zur Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung zu entrichtenden Pflichtbeiträge ergeben. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung.

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