Erhebungsbogen

Gemäß § 9 Abs. 1 STApV-Satzung gehören der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung als Pflichtmitglieder alle Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen an. Als Pflichtmitglieder gelten gemäß § 9 Abs. 2 STApV-Satzung auch Mitglieder, deren Mitgliedschaft in der Sächsischen Landesapothekerkammer bzw. der Landesapothekerkammer Thüringen vor dem 1. Januar 2006 durch den Wechsel in den Tätigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerks endete und die auf Antrag ihre bestehende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk fortgeführt haben.

Aufgabe der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung ist es, den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen eine angemessene Versorgung sicherzustellen (Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung).


1. Mitgliedschaft kraft Gesetzes

Die Mitgliedschaft bei der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung entsteht kraft Gesetzes – also nicht durch Willenserklärung der Betroffenen – für alle Angehörigen der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen, die bei Beginn der Kammermitgliedschaft nicht berufsunfähig sind.


2. Freiwillige Mitgliedschaft

Sie haben die Möglichkeit, bereits während Ihrer praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker Pflichtmitglied bei der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung nach § 9 Abs. 1 Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (STApV-Satzung) zu werden.

Voraussetzung dafür ist der freiwillige Beitritt zur Sächsischen Landesapothekerkammer gemäß § 2 Abs. 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) bzw. der freiwillige Beitritt zur Landesapothekerkammer Thüringen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG).


3. Befreiung von der Mitgliedschaft

Die STApV-Satzung sieht bestimmte Befreiungsregelungen von der Mitgliedschaft vor. Die Befreiungstatbestände sind in § 10 STApV-Satzung abschließend aufgezählt. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Nachweise.


4. Rechtsgrundlagen für die Mitgliedschaft

Rechtsgrundlagen für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind

  • für alle Mitglieder der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen (Staatsvertrag),
     
  • für den Bereich der Sächsischen Landesapothekerkammer das Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG),
     
  •  für den Bereich der Landesapothekerkammer Thüringen das Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) und
     
  • für alle Mitglieder die Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (STApV-Satzung). Ihr können Sie auch Einzelheiten zum Beitrags- und Leistungsrecht entnehmen.



5. Prüfung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen

Damit wir die Voraussetzungen für Ihre Pflichtmitgliedschaft prüfen können, bitten wir Sie um Ihre Angaben im Erhebungsbogen. Die Daten werden aufgrund § 41 STApV-Satzung erhoben und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften verarbeitet.

Bitte füllen Sie den Vordruck vollständig aus und senden Sie diesen an die STApV. Machen Sie uns die Angaben auch dann, wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Feststellung, ob Sie Mitglied sind oder ob Sie von der Mitgliedschaft befreit werden, kann ausschließlich das Versorgungswerk treffen.

Wir weisen darauf hin, dass eine Freistellung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung aufgrund einer gleichzeitig bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich ist. Die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Entrichtung von Beiträgen an diese sind lediglich für die Höhe der Beiträge zur Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (§§ 13 - 20 STApV-Satzung) von Bedeutung. Geringere Beiträge zum Versorgungswerk wegen Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen naturgemäß auch zu einem geringeren Versorgungsschutz.


6. Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Um eine Doppelmitgliedschaft bei der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden, können sich die Mitglieder der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zugunsten ihres berufsständischen Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Den Befreiungsantrag finden Sie hier.

Die Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten bei uns eingeht, nach Ablauf dieser Frist erst vom Tag des Antragseingangs an.

Erhebungsbogen (1 Dateien)

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, unsere Website und unseren Service zu optimieren.