Befreiungsantrag

Mitglieder der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (STApV), die aufgrund einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) unterliegen, können sich ab Beginn ihrer Mitgliedschaft in der STApV oder bei jedem Tätigkeitswechsel zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der DRV befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Eine Befreiung zugunsten der STApV erfolgt ausschließlich für Tätigkeiten im Sinne des Berufsbildes für Apothekerinnen und Apotheker.

Damit die Befreiung ab Beginn der Tätigkeit wirken kann, muss der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen pharmazeutischen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag nicht fristgemäß bei uns eingereicht, greift die Befreiung erst ab dem Tag des Posteingangs, also nicht rückwirkend zum Tätigkeitsbeginn. Bis zum Zeitpunkt der Befreiung sind Beiträge sowohl zur DRV als auch zur STApV zu zahlen.

Gemäß § 9 Abs. 1 STApV-Satzung gehören der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung als Pflichtmitglieder alle Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen an. Als Pflichtmitglieder gelten gemäß § 9 Abs. 2 STApV-Satzung auch Mitglieder, deren Mitgliedschaft in der Sächsischen Landesapothekerkammer bzw. der Landesapothekerkammer Thüringen vor dem 1. Januar 2006 durch den Wechsel in den Tätigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerks endete und die auf Antrag ihre bestehende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk fortgeführt haben.

Ab dem 1. Januar 2023 haben angestellte STApV-Mitglieder ihren Befreiungsantrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung (STApV) zu stellen. Es besteht damit eine Pflicht zur elektronischen Antragstellung. Die STApV leitet diesen Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter.

Das elektronische Befreiungsantragsformular bildet inhaltlich ausschließlich und vollständig das bisherige Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht bei der DRV Bund ab. Eine weitere materielle Änderung im Befreiungsverfahren findet somit nicht statt.
 

Sie finden das Antragsformular unter der Adresse www.e-befreiungsantrag.de der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH.
 

Das Menü führt Sie Schritt für Schritt durch den Ausfüllprozess. Das Formular verfügt über Pflichtfelder, die für eine rechtswirksame Antragstellung ausgefüllt werden müssen (z. B. persönliche Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort, Berufsgruppe, Versorgungswerk mit Mitgliedsnummer, Sozialversicherungsnummer) sowie über freiwillige Felder, die aber ebenfalls für eine schnellere Bearbeitung durch die STApV und die DRV Bund unbedingt ausgefüllt werden sollten (z. B. Angaben zum Arbeitgeber, zum Beginn und Ende der Beschäftigung). Die sonstigen freiwilligen Daten im Antragsformular (z. B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers) dienen einer besseren Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellers durch STApV und DRV Bund).

Haben Sie das Formular vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“. Damit wird Ihr Befreiungsantrag der STApV zugeleitet. Im Moment des elektronischen Zugangs bei der STApV ist der Befreiungsantrag rechtswirksam zugegangen. Das ist rechtlich bedeutsam wegen der Dreimonats-Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI nach Beginn der jeweiligen Tätigkeit.

Die STApV vervollständigt Ihren Antrag und leitet ihn elektronisch an die DRV-Bund weiter.

Die DRV Bund übersendet dem Antragssteller/der Antragstellerin die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag schriftlich per Briefpost. Das betrifft sowohl positiv erteilte Befreiungen als auch abgelehnte Befreiungsanträge. Sobald der Befreiungsbescheid bei Ihnen eingeht, legen Sie diesen im Original dem Arbeitgeber vor. Befreite Mitglieder zahlen an uns den gleichen Betrag, der ohne Befreiung an die DRV zu zahlen gewesen wäre.

 

Bei Fragen oder Unklarheiten zu diesem neuen Verfahren steht Ihnen die STApV gern zur Verfügung (Frau Merke Tel. 0351 2 69 47-204; Herr Stöhr Tel. 0351 2 69 47-202).



 

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