Die STApV informiert: Ab 1. Januar 2023 nur noch elektronisches Befreiungsantragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung
Liebe STApV-Mitglieder,
wie wir bereits informiert haben, stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ihr Befreiungsverfahren für angestellte Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke zum 1. Januar 2023 einheitlich auf ein elektronisches Verfahren um. Nachfolgend informieren wir Sie über weitere Details:
- Bis zum 31. Dezember 2022 können Befreiungsanträge zunächst noch in der bisherigen analogen Form über die STApV gestellt werden. Die DRV Bund hat deren Bearbeitung auch nach dem 1. Januar 2023 zugesichert.
- Ab dem 1. Januar 2023 haben angestellte STApV-Mitglieder ihren Befreiungsantrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung (STApV) zu stellen. Es besteht damit eine Pflicht zur elektronischen Antragstellung. Die STApV leitet diesen Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter.
- Das elektronische Befreiungsantragsformular bildet inhaltlich ausschließlich und vollständig das bisherige Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht bei der DRV Bund ab. Eine weitere materielle Änderung im Befreiungsverfahren findet somit nicht statt.
- Sie finden das Antragsformular unter der Adresse www.e-befreiungsantrag.de der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Wir werden dazu auch noch einen Link auf unserer Homepage einrichten.
- Das Menü führt Sie Schritt für Schritt durch den Ausfüllprozess. Das Formular verfügt über Pflichtfelder, die für eine rechtswirksame Antragstellung ausgefüllt werden müssen (z. B. persönliche Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort, Berufsgruppe, Versorgungswerk mit Mitgliedsnummer, Sozialversicherungsnummer) sowie über freiwillige Felder, die aber ebenfalls für eine schnellere Bearbeitung durch die STApV und die DRV Bund unbedingt ausgefüllt werden sollten (z. B. Angaben zum Arbeitgeber, zum Beginn und Ende der Beschäftigung). Die sonstigen freiwilligen Daten im Antragsformular (z. B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers) dienen einer besseren Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellers durch STApV und DRV Bund).
- Haben Sie das Formular vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“. Damit wird Ihr Befreiungsantrag der STApV zugeleitet. Im Moment des elektronischen Zugangs bei der STApV ist der Befreiungsantrag rechtswirksam zugegangen. Das ist rechtlich bedeutsam wegen der Dreimonats-Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI nach Beginn der jeweiligen Tätigkeit.
- Die STApV vervollständigt Ihren Antrag (siehe 2.) und leitet ihn elektronisch an die DRV-Bund weiter.
- Die DRV Bund übersendet dem Antragssteller/der Antragstellerin die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag schriftlich per Briefpost. Das betrifft sowohl positiv erteilte Befreiungen als auch abgelehnte Befreiungsanträge.
- Bei Fragen oder Unklarheiten zu diesem neuen Verfahren steht Ihnen die STApV gern zur Verfügung (Frau Merke Tel. 0351 2 69 47-204; Herr Stöhr Tel. 0351 2 69 47-202).
Beitragspflicht zum Versorgungswerk für Tätigkeiten in Corona-Impfzentren oder Corona-Testzentren
Zunächst danken wir unseren Kolleginnen und Kollegen für das große Engagement in den Impfzentren. Da uns und die Kammern mehrfach Anfragen zur Melde- und Beitragspflicht bei der Mithilfe in Impfzentren erreichten, möchten wir Ihnen auf diesem Weg einen kurzen Überblick geben:
§ 130 SGB IV wurde nunmehr dahingehend zugunsten der Apothekerinnen und Apotheker geändert, dass ebenso wie für die Ärzte, auch pharmazeutische Tätigkeiten in Impfzentren rückwirkend für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2022 von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden und damit für diese Tätigkeiten etwaig zu stellende Befreiungsanträge gegenüber der DRV Bund entfallen.
Wir gehen davon aus, dass sich damit ggf. noch offene Befreiungsanträge gegenüber der DRV Bund erledigt haben.
Die Beitragspflichten im Versorgungswerk bleiben jedoch davon unberührt, sodass wir Sie bitten, die nachstehenden Meldepflichten wie gehabt zu beachten:
- Gemäß § 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Meldeordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (MeldeO) besteht die Pflicht, den Zeitraum der Tätigkeit im Impfzentrum gegenüber der Sächsischen Landesapothekerkammer anzuzeigen.
Bitte informieren Sie entweder die Mitgliederverwaltung der SLAK formlos per E-Mail (mitgliederverwaltung@slak.de) oder nutzen Sie hierzu das Änderungsformular und geben Sie dort unter „Name und Anschrift der Arbeitsstätte“ das Impfzentrum, ggf. mit dem Hinweis „als Nebentätigkeit“ an. Sofern Sie auf Honorarbasis tätig sind, nutzen Sie hierfür die Kategorie des Mitgliedschaftsstatus „Selbstständig (nicht Inhaber/in einer Apotheke)“. Als angestellte(r) Mitarbeiter(in) im Impfzentrum verwenden Sie bitte den Status „WIV-Apotheker/in (Wissenschaft, Industrie, Verwaltung)“.
- Thüringer Mitglieder nutzen bitte die Meldung an die LAKT.
- Die Meldepflicht gegenüber der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (STApV) ergibt sich aus § 41 der STApV-Satzung. Die Weiterleitung Ihrer Meldung gegenüber der SLAK an die STApV erfolgt automatisch.
Eine separate Meldung gegenüber der STApV können Sie entweder formlos per E-Mail an Frau Merke (k.merke@slak.de) an die Mitgliederverwaltung der STApV senden oder das Änderungsformular nutzen. Geben Sie dort unter „Name und Anschrift der Arbeitsstätte“ das Impfzentrum, ggf. mit dem Hinweis „als Nebentätigkeit“ an. Sofern Sie auf Honorarbasis tätig sind, nutzen Sie hierfür die Kategorie des Mitgliedschaftsstatus „Selbstständig (nicht Inhaber/in einer Apotheke)“. Als angestellte(r) Mitarbeiter(in) im Impfzentrum verwenden Sie bitte den Status „Angestellte/r“.
- Die STApV prüft anschließend, inwiefern zu Ihrem bisherigen Beitrag zum Versorgungswerk weitere Beitragszahlungen aus der Tätigkeit im Impfzentrum notwendig werden. Ihre Beitragspflicht wird u. a. durch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze mit einem Beitrag in Höhe des Regelbeitrags begrenzt. Sie erhalten nach der Meldung, dass Sie in einem Impfzentrum tätig sind, von der STApV ein gesondertes Schreiben mit weiteren Informationen.
Unsere Aufgaben
Die Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung ist Träger der berufsständischen Versorgung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenen der Mitglieder. Als gemeinsame Einrichtung der Landesapothekerkammern Sachsen und Thüringen nimmt sie ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Staatsvertrages zwischen den beiden Freistaaten war.
Das Versorgungswerk erbringt im Rahmen einer Pflichtversicherung beitragsbezogene Versorgungsleistungen. Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne Kapitalbildung auf dem Umlageverfahren basiert, handelt es sich um ein sogenanntes kapitalgedecktes Finanzierungssystem. Es wird aus dem Beitragsaufkommen und den Vermögenserträgen ein Deckungsstock gebildet, aus dem die Rentenleistungen finanziert werden. Zusätzlich fliessen in die Leistungsfinanzierung auch Umlageelemente ein, indem der laufende Zugang junger Mitglieder bei der Ermittlung der individuellen Rentenanwartschaften mit berücksichtigt wird.
Mitglieder sind neben alle Pflichtmitgliedern der Landesapothekerkammern Sachsen und Thüringen auch alle Pharmaziepraktikanten, die im Zuständigkeitsbereich pharmazeutisch tätig sind.
Die Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung hat ihren Sitz in Dresden und verwaltet hier die Mittel für den spezifischen Aufgabenzuschnitt zweckgebunden und gesondert. Die einzelnen Organe der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung werden im Bereich Organisation vorgestellt.
Bei weitergehenden Fragen schauen Sie in unsere FAQ, oder nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf.