Aktuelles
Grundlegende Neuregelung zum Befreiungsverfahren
Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidungen vom 31.10.2012 grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren judiziert. Antragsteller müssen danach zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Der Antrag muss fristwahrend und unter Einhaltung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da anderweitig die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung rechtliche Wirksamkeit entfalten kann, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Grund für diese Neuerung ist, dass das Bundessozialgericht einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine begrenzte Rechtswirksamkeit zusprechen will, die auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit, für die eine Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, begrenzt ist. Das Gericht ist insoweit einem sehr engen Wortlautverständnis des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI gefolgt und hat damit eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben.
Pflichtbeiträge 2013
| Monatliche Beitragsbemessungsgrenze | 4.900,00 Euro |
| Beitragssatz | 18,90 % |
| Jährliche Einzahlungshöchstgrenze | 27.783,00 Euro |
| davon Pflichtbeitrag (entspricht jährlichem Höchstbeitrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung) |
11.113,20 Euro |
| Freiwillige Mehrzahlungen | 16.669,80 Euro |
| Monatliche Beiträge | |
| Regelbeitrag | 926,10 Euro |
| Halber Regelbeitrag | 463,05 Euro |
| Viertel Regelbeitrag | 231,52 Euro |
| Mindestbeitrag | 115,76 Euro |
| Halber Mindestbeitrag | 57,88 Euro |
Auf Antrag wird Beitragsermäßigung für selbstständig tätige Apotheker gewährt, wenn für 2013 die Jahresgewinngrenze in Höhe von 58.800,00 Euro nicht erreicht wird. Der Beitrag beträgt dann 18,9 % des nachgewiesenen Jahresgewinns, mindestens jedoch den halben Regelbeitrag.
Hinweise zur Beitragszahlung
Die Beiträge zur Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung werden am Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig. Die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren (BEZ) ist satzungsgemäß verpflichtend; durch die Teilnahme am BEZ sichern Sie sich überdies eine pünktliche Zahlung Ihrer Beiträge (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2). Nehmen Sie vorübergehend nicht am Bankeinzugsverfahren teil, geben Sie bitte bei allen Einzahlungen im Verwendungszweck der Überweisung folgendes an:
- Ihren Namen,
- Ihre Mitgliedsnummer (nur die sechsstellige Zahl mit führenden Nullen, bspw. 000278),
- den Zeitraum, für den die Zahlung bestimmt ist (Monat bei Pflichtbeiträgen, Jahr bei FMZ) und
- Art der Zahlung (Pflichtbeitrag oder freiwillige Mehrzahlung).
Unsere Bankverbindung lautet:
Deutsche Apotheker- und Ärztebank, BLZ 300 606 01, Konto 000 336 8211.
Wenn Sie als Arbeitgeber die Beiträge für Ihre Mitarbeiter in Form einer Sammelüberweisung für mehrere Mitglieder abführen, ist im Verwendungszweck die Angabe Ihrer Betriebsnummer erforderlich.
Bei einem Arbeitgeberwechsel teilen Sie uns bitte auch die 8-stellige Betriebsnummer Ihres neuen Arbeitgebers mit. Für die gesetzlich vorgeschriebene Meldung Ihrer Beitragsdaten an das Versorgungswerk benötigt Ihr Arbeitgeber Ihre erweiterte Mitgliedsnummer (xxxxxx/043x) beim Versorgungswerk, die Sie ggf. bitte bei uns erfragen.
Bitte übermitteln Sie diese Hinweise ggf. an Ihre Abrechnungsstelle bzw. Ihr Steuerbüro.
Freiwillige Mehrzahlungen (FMZ)
Um Nachteile zu vermeiden, leisten Sie FMZ bitte stets bis Mitte Dezember, da sie sonst ggf. nicht bist spätestens 31. Dezember dem Konto des Versorgungswerks gutgeschrieben und damit nicht mehr für das laufende Kalenderjahr anrechenbar sind.
Für FMZ ist zum 1. Januar 2013 eine neue Satzungsregelung in Kraft getreten (s. Punkt Satzungsänderungen). Für Mitglieder der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1967 gilt die bisherige Regelung weiter. Darüber hinaus gelten für FMZ oberhalb der persönlichen Einzahlungshöchstgrenze (PEZHG) die Sätze 1, 2 und 4 des neu in Kraft getretenen § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Beitragsgrenze die PEZHG tritt.
Bisherige Regel:
FMZ können für Kalenderjahre bis zu dem Jahr vor Vollendung des 55. Lebensjahres geleistet werden; Pflichtbeitrag und FMZ dürfen als Summe das 2,5fache des Regelbeitrages nicht überschreiten. Ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, dürfen FMZ zusammen mit dem Pflichtbeitrag die persönliche Einzahlungshöchstgrenze (PEZHG) nicht überschreiten. Für die Berechnung der persönlichen Einzahlungshöchstgrenze ist das Verhältnis von Regelbeitrag und entrichteten FMZ in den letzten 10 Jahren vor Vollendung des 55. Lebensjahres (vgl. § 19 d. Satzung) maßgeblich. Alle Mitglieder, die bis zum 31. Dezember 2012 das 54. Lebensjahr vollendet haben, können Ihre PEZHG in der Jahresmitteilung unter Punkt „2. Zahlungsübersicht mit Berechnung der monatlichen Anwartschaft“ einsehen.
Für Mitglieder, die am 31. Dezember 2001 bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatten, gelten Übergangsregelungen (vgl. § 48 d. Satzung).
Neue Regel:
FMZ können für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet werden, soweit sie zusammen mit dem Pflichtbeitrag das 2,5fache des Regelbeitrags nicht überschreiten. Ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, werden FMZ, die zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Beitragsgrenze überschreiten, mit den festgelegten Anteilssätzen zur Berechnung der Rentenpunkte herangezogen. Die Beitragsgrenze entspricht dem jeweiligen Regelbeitrag. Die Anteilssätze werden wie folgt festgelegt:
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Zahlung im Kalenderjahr der Vollendung des |
_____Anteilssatz |
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55. Lebensjahres |
70 % |
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56. Lebensjahres |
68 % |
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57. Lebensjahres |
66 % |
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58. Lebensjahres |
64 % |
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59. Lebensjahres |
63 % |
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60. Lebensjahres |
61 % |
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61. Lebensjahres |
60 % |
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62. Lebensjahres |
59 % |
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63. Lebensjahres |
57 % |
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64. Lebensjahres |
55 % |
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65. Lebensjahres |
54 % |
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66. Lebensjahres |
52 % |
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67. Lebensjahres |
50 %. |
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Wir beraten Sie dazu auch gern telefonisch.
Dynamisierung der Versorgungsanwartschaften, Anpassung der Versorgungsleistungen
Die Vertreterversammlung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung hat am 16. Oktober 2012 beschlossen, die laufenden Versorgungsleistungen zum 1. Januar 2013 um 0,50 % zu dynamisieren. Die bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Rentenpunkte, die den Versorgungsanwartschaften zugrunde liegen, werden um 1,01 % erhöht. Der Rentenbemessungsfaktor wird auf 0,975 gesenkt. Die effektive Anpassung der Versorgungsanwartschaften beträgt daher 0,4973 %.
Satzungsänderungen
Die Vertreterversammlung hat 2012 eine Satzungsänderung beschlossen, die in der Pharmazeutischen Zeitung 157 (2012) Nr. 51 S. 92 veröffentlicht worden ist. Sie betrifft neben zwei mehr oder weniger formalen Änderungen die Vorschriften in § 19 „Freiwillige Mehrzahlungen“ (FMZ). Ab 2013 können nunmehr alle Mitglieder unabhängig von Zahlungen in der Vergangenheit bis zu ihrem Renteneintritt FMZ im Rahmen der steuerlich möglichen Höchstgrenze (2,5-faches des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung) leisten. Die Verrentung („Effizienz“ der eingezahlten Beiträge) der FMZ wird durch eine gesonderte „Verrentungstabelle“ (s. Punkt Hinweise zur Beitragszahlung) festgelegt. Den vollständigen Satzungstext finden Sie hier.
Geschäftsbericht 2011
Mitglieder können den Geschäftsbericht 2011 als pdf-Datei beim Versorgungswerk in Dresden anfordern. Der Versand erfolgt als pdf-Datei per Mail.
Allgemeine Hinweise
Veränderungsmeldungen
Bitte teilen Sie uns Veränderungen Ihrer persönlichen Daten wie bspw. Anschrift, Arbeitgeberwechsel, Arbeitslosigkeit, Elternzeit u. ä. möglichst zeitnah schriftlich mit. Benutzen Sie dafür vorzugsweise die Änderungsmeldung
Beitragsübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit
Für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld übernehmen die Arbeitsämter i. d. R. die Beitragszahlung zum Versorgungswerk. Stellen Sie den Antrag auf Beitragsübernahme zugleich mit dem Antrag auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Beitragsübernahme durch die Pflegekasse
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ermöglicht eine Beitragsübernahme für ehrenamtlich Pflegende zum Versorgungswerk. Bitte setzen Sie sich ggf. mit der Pflegekasse und mit uns in Verbindung.
Mitglieder in Ausübung einer nicht pharmazeutischen Tätigkeit
Falls Sie in eine nicht pharmazeutische Tätigkeit wechseln, könnten sich Änderungen in der Höhe der zur Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung zu entrichtenden Pflichtbeiträge ergeben. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung.
Im Übrigen beraten wir Sie auch gern in unserer Geschäftsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung