Ein Mitglied hat gemäß § 27 STApV-Satzung Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn es vor Vollendung des 62. Lebensjahres seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit für die Dauer von mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten eingestellt hat und einen schriftlichen Antrag hierauf gestellt hat.
Das Antragsformular erhalten Sie auf Anfrage in der Geschäftsstelle.
Berufsunfähig ist ein Mitglied, dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Berufstätigkeit im Sinne der Berufsordnung der zuständigen Landesapothekerkammer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend umfassend entfallen ist.
Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange der selbstständig tätige Apotheker seine Apotheke durch einen Vertreter betreibt.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht nicht, solange das Mitglied Entgeltersatzleistungen erhält oder einen Anspruch darauf hat. Entgeltersatzleistungen sind insbesondere Krankengeld und Verletztengeld.
Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit hat der Antragsteller ein vom Versorgungswerk zur Verfügung gestelltes Untersuchungsformular (Ärztliches Zeugnis) einzureichen, dass von einem Facharzt, mit dem er weder verwandt noch verschwägert oder verheiratet sein darf, zu erstellen ist.
Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Mitglieds. Das Versorgungswerk kann seinerseits auf eigene Kosten Fachgutachten in Auftrag geben.
Über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit entscheidet der Verwaltungsausschuss der STApV.