FAQ


MITGLIEDSCHAFT:

Wer ist Mitglied der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung?

Alle Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer bzw. der Landesapothekerkammer Thüringen sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes, die bei Beginn ihrer Kammermitgliedschaft nicht berufsunfähig sind.

 Den Erhebungsbogen finden Sie hier.

Kann ich als Pharmazeut im Praktikum Mitglied des Versorgungswerkes werden?

Ja.

Dazu ist die Anmeldung in der Landesapothekerkammer in Sachsen bzw. Thüringen notwendig, um Pflichtmitglied in der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung zu werden.

Das Anmeldeformular der SLAK finden Sie hier. Das Anmeldeformular der LAKT finden Sie hier.

Für die Anmeldung bei der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Die Kontaktdaten finden Sie hier. Den Erhebungsbogen finden Sie hier.

Wann ist eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen?

  • wenn Sie nur vorübergehend (3 Monate) hier arbeiten
  • wenn Sie bei Beginn Ihrer Kammermitgliedschaft berufsunfähig sind
  • wenn Sie bei Beginn Ihrer Kammermitgliedschaft das 67. Lebensjahr bereits vollendet haben

Muss ich bei einem Kammerwechsel auch das Versorgungswerk wechseln?

Grundsätzlich führt ein Kammerwechsel außerhalb von Sachsen und Thüringen auch zu einem Wechsel des Versorgungswerks.

Für die Abmeldung bei der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung füllen Sie bitte unser Änderungsformular aus.

Bitte prüfen Sie beim Wechsel des Versorgungswerks, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit zur Überleitung von Beiträgen besteht und ob Sie hiervon Gebrauch machen möchten (§ 25 STApV-Satzung).

Wer kann freiwilliges Mitglied sein/bleiben?

Eine freiwillige Mitgliedschaft kommt nur in seltenen Fällen in Betracht. Hierfür gilt § 12 STApV-Satzung. Bei weiterführenden Fragen hierzu beraten wir Sie gern telefonisch.

Wie kann ich die Änderung meines Namens (z. B. nach Eheschließung), meiner Adresse oder meiner Bankverbindung bekannt geben?

Bitte teilen Sie uns dies mittels unserer Änderungsmeldung in schriftlicher Form mit. Für die Mittelung der Bankverbindung nutzen Sie das entsprechende Formular für das SEPA-Lastschriftverfahren (Mitglied oder Arbeitgeber).

Kann ich als PTA/Pharmazieingenieur Mitglied im Versorgungswerk werden?

Nein.

BEITRAG:

Wie werde ich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?

Mitglieder der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (STApV), die aufgrund einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unterliegen, können sich ab Beginn ihrer Mitgliedschaft in der STApV oder bei jedem Tätigkeitswechsel zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der DRV befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Damit die Befreiung ab Beginn der Tätigkeit wirken kann, muss der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen pharmazeutischen Tätigkeit gestellt werden. Wird der Antrag nicht fristgemäß bei uns eingereicht, greift die Befreiung erst ab dem Tag des Posteingangs, also nicht rückwirkend zum Tätigkeitsbeginn. Bis zum Zeitpunkt der Befreiung sind Beiträge sowohl zur DRV als auch zur STApV zu zahlen.

Sie finden das Antragsformular unter der Adresse www.e-befreiungsantrag.de.

Sobald der Befreiungsbescheid bei Ihnen eingeht, legen Sie diesen im Original dem Arbeitgeber vor. Befreite Mitglieder zahlen an uns den gleichen Betrag, der ohne Befreiung an die DRV zu zahlen gewesen wäre.

Wie hoch sind meine Beiträge?

 

Regelbeitrag
(1.385,70 €)

einkommensbezog. Beitrag (18,6 % max. Regelbeitrag)

Mindestbeitrag
(173,21 €)

halber Mindestbeitrag
(86,61 €)

beitragsfrei

Selbstständige
(Inhaber)

§ 14 Abs. 1 STApV-Satzung

Ermäßigung nach § 14 Abs. 2 STApV-Satzung auf Anfrage (schriftlicher Antrag an die Geschäftsstelle)

 

 

 

 

Selbstständig pharmazeutisch Tätige ohne Apothekenbetrieb

 

 

§ 14 Abs. 3 Satz 4 STApV-Satzung

Aus dem nachgewiesenen reinen Berufseinkommen

 

 

 

Pharmazeutisch tätige Angestellte

 

§ 15a Abs. 1
STApV-SAtzung

mit Befreiung 
von der DRV

§ 15a Abs. 3
STApV-Satzung

Bei fehlender Befreiung von der DRV

 

 

Pharmazeut im Praktikum

 

§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 15a Abs. 1
STApV-Satzung

mit Befreiung
von der DRV

§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 15a Abs. 3
STApV-Satzung

ohne Befreiung von der DRV

§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 15a Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 STApV-Satzung

auf Antrag

 

Geringfügig (pharmazeutisch) Beschäftigte

 

 

§ 15a Abs. 1
STApV-SAtzung

mit Befreiung 
von der DRV

§ 15a Abs. 3
STApV-Satzung

Bei fehlender Befreiung von der DRV

 

§ 10 Abs. 1 Nr. 10
STApV-Satzung

Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung ausgeübt wird und hierfür keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Gunsten des Versorgungswerks vorliegt.

auf Antrag

Mutterschutz,
Elternzeit

 

 

§ 15a Abs. 2
STApV-Satzung

§ 15a Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 STApV-Satzung

auf Antrag

§ 15a Abs. 5
STApV-Satzung

auf Antrag

Selbstständig fremdberuflich Tätige

 

 

§ 14 Abs. 3 Satz 1 STApV-Satzung

§ 14 Abs. 3 Satz 2 STApV-Satzung

auf Antrag

§ 10 Abs. 1 Nr. 7
STApV-Satzung

Wenn pharmazeutische Tätigkeit für mind. 1 Jahr eingestellt wird.

auf Antrag

Angestellt fremdberuflich Tätige

 

 

§ 15a Abs. 2
STApV-Satzung

§ 15a Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 STApV-Satzung

auf Antrag

§ 10 Abs. 1 Nr. 7
STApV-Satzung

Wenn pharmazeutische Tätigkeit für mind. 1 Jahr eingestellt wird.

auf Antrag

Bezieher von ALG I (mit vorheriger Befreiung von der DRV)

 

 

Wird auf Antrag von der Agentur für Arbeit übernommen

 

 

 

Bezieher von Krankengeld, Kinderkrankengeld oder Verletztengeld

Bezieher von Pflegegeld

 

Wird auf Antrag vom jeweiligen Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallkasse bzw. Pflegekasse) übernommen

 

 

 

Bezieher von ALG I (ohne vorherige Befreiung von der DRV)

 

 

 

§ 15a Abs. 2
STApV-Satzung

§ 15a Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 STApV-Satzung

auf Antrag

§ 10 Abs. 1 Nr. 7
STApV-Satzung

Wenn pharmazeutische Tätigkeit für mind. 1 Jahr eingestellt wird.

auf Antrag

Bezieher von
ALG II

 

 

§ 15a Abs. 2
STApV-Satzung

§ 15a Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 STApV-Satzung

auf Antrag

§ 10 Abs. 1 Nr. 7
STApV-Satzung

Wenn pharmazeutische Tätigkeit für mind. 1 Jahr eingestellt wird.

auf Antrag

Andere Kammermitglieder ohne pharmazeutische Tätigkeit

 

 

§ 15a Abs. 2
STApV-Satzung

§ 15a Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 STApV-Satzung

auf Antrag

§ 10 Abs. 1 Nr. 7
STApV-Satzung

Wenn pharmazeutische Tätigkeit für mind. 1 Jahr eingestellt wird.

auf Antrag

 

Kann ich auch höhere Beiträge leisten?

Ja, Sie können so genannte freiwillige Mehrzahlungen (FMZ) leisten, § 19 STApV-Satzung.

In welcher Höhe kann ich FMZ leisten?

Freiwillige Mehrzahlungen können für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet werden, soweit sie zusammen mit dem Pflichtbeitrag

  1. in dem Kalenderjahr vor Vollendung des 55. Lebensjahres das 2,5fache des Regelbeitrags und
     
  2. ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, die persönliche Einzahlungshöchstgrenze (PEZHG) nicht überschreiten.


Punkt (2) wurde mit einer zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Satzungsänderung neu geregelt:
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, werden FMZ, die zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Beitragsgrenze überschreiten, mit den festgelegten Anteilssätzen zur Berechnung der Rentenpunkte herangezogen. Die Beitragsgrenze entspricht dem jeweiligen Regelbeitrag. Die Anteilssätze werden wie folgt festgelegt:

 

Zahlung im Kalenderjahr der Vollendung des

Anteilssatz

55. Lebensjahres

70 %

56. Lebensjahres

68 %

57. Lebensjahres

66 %

58. Lebensjahres

64 %

59. Lebensjahres

63 %

60. Lebensjahres

61 %

61. Lebensjahres

60 %

62. Lebensjahres

59 %

63. Lebensjahres

57 %

64. Lebensjahres

55 %

65. Lebensjahres

54 %

66. Lebensjahres

52 %

67. Lebensjahres

50 %.

 

Für Mitglieder der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1967 gilt die bisherige Regelung weiter, d. h., als Beitragsgrenze gilt die PEZHG.

 

Wir beraten Sie dazu auch gern telefonisch.

Wann können freiwillige Mehrzahlungen nicht geleistet werden?

Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleistet werden

 

- nach Eintritt von Berufsunfähigkeit,
- mit Entstehen des Anspruchs auf Altersrente,
- für Zeiten des Bezugs von Versorgungsleistungen und
- für bereits abgelaufene Kalenderjahre.

Wie zahle ich Beitrag?

Gemäß § 20 Abs. 1 STApV-Satzung wird der Beitrag am Monatsende zur Zahlung fällig und im Bankeinzugsverfahren erhoben. Erteilen Sie uns deshalb eine Einzugsermächtigung. Wir ziehen Ihre Beiträge dann jeden Monat pünktlich und in korrekter Höhe ein.

 

SEPA-Formular für Mitglieder

SEPA-Formular für Arbeitgeber

Können die Beiträge auch einmal jährlich als Gesamtsumme gezahlt werden?

Nein, die Beiträge sind jeweils zum Monatsende fällig, § 20 Abs. 1 Satz 1 STApV-Satzung.

Welchen Beitrag muss ich während Mutterschutz und Elternzeit zahlen?

Elterngeld gilt als Entgeltersatzleistung im Sinne von § 15a Abs. 2 STApV-Satzung, sodass grundsätzlich der Mindestbeitrag zu leisten ist. Für Mutterschutzzeiten gilt dies entsprechend. Auf Antrag kann der Mindestbeitrag auf die Hälfte reduziert werden (§ 15a Abs. 6 Satz 1 STApV-Satzung).

Während der Elternzeit haben Sie darüber hinaus (auf Antrag) die Möglichkeit, die Mitgliedschaft beitragsfrei fortzuführen. Die beitragsfreien Zeiten wirken nicht erhöhend auf die Anwartschaft.

Freiwillige Mehrzahlungen zur Erhöhung der Anwartschaft sind möglich.

Muss ich in Zeiten der Arbeitslosigkeit Beiträge an das Versorgungswerk leisten?

Melden Sie sich bitte frühzeitig bei der Agentur für Arbeit und geben Sie dort an, dass die STApV Ihre zuständige Versorgungseinrichtung ist. Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld wird dann der RV-Beitrag von der Arbeitsagentur direkt an uns abgeführt. Besteht dieser Anspruch nicht, entrichten Sie satzungsgemäß den jeweils gültigen Mindestbeitrag, auf Antrag den halben Mindestbeitrag.

Wann und wie kann ich als Inhaber von einer Beitragsermäßigung Gebrauch machen?

Inhaber können eine Ermäßigung beantragen, wenn das nachgewiesene reine Berufseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nicht erreicht.

Der Antrag kann für das laufende und für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden. Geeignete Nachweise sind beizufügen. Als Prognose ist für das laufende Geschäftsjahr eine Betriebswirtschaftliche Auswertung einzureichen.

Die Beitragsermäßigung erfolgt vorläufig. Der endgültige Beitrag wird gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 STApV-Satzung anhand des tatsächlich erzielten reinen Berufseinkommens nachträglich festgesetzt. Das beitragspflichtige Einkommen ist entweder durch Gewerbesteuermessbescheid oder durch Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers für den für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeitraum nachzuweisen.

Weist der Antragsteller sein beitragspflichtiges Einkommen trotz Mahnung unter Hinweis auf die Rechtslage binnen angemessener Frist nicht nach, wird der Regelbeitrag nach § 14 Abs. 1 STApV-Satzung festgesetzt.

Die Ermäßigung ist für jedes Beitragsjahr gesondert zu beantragen und nachzuweisen.

Wie erfolgt die Beitragsfestsetzung bei pharmazeutisch selbstständig Tätigen ohne Apothekenbetrieb?

Selbstständig tätige Apotheker, die pharmazeutisch tätig sind, aber weder Einkünfte aus dem eigenen Apothekenbetrieb noch Einkünfte als Pächter oder Verpächter einer Apotheke beziehen, zahlen aus dem nachgewiesenen reinen Berufseinkommen einen Beitrag in Höhe des für den Regelbeitrag nach Absatz 1 maßgeblichen Beitragssatzes, mindestens ein Achtel des Regelbeitrags (§ 14 Abs. 3 Satz 4 STApV-Satzung).

Das bedeutet, dass der zu zahlende Beitrag sich einkommensabhängig nach dem jeweils für das Beitragsjahr geltenden Beitragssatz bemisst. Die Höhe des reinen Berufseinkommens kann in der Regel erst nach Abschluss des Geschäftsjahres festgestellt und nachgewiesen werden. Im laufenden Beitragsjahr wird der zu zahlende Beitrag zunächst vorläufig entsprechend Ihrer Prognose festgesetzt. Als Prognose ist für das laufende Geschäftsjahr eine Betriebswirtschaftliche Auswertung einzureichen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres und Einreichung der Einkommensnachweise wird der Beitrag endgültig festgesetzt.

Jahresmitteilung

Zu Jahresbeginn werden die aktuellen Jahresmitteilungen an alle anwartschaftsberechtigten Mitglieder versandt. Beigelegt ist der Beitragsbescheid für das aktuelle Jahr.

Die Jahresmitteilung enthält die für das Mitglied relevanten Anwartschaftsdaten:

  • alle Beitragszahlungen des abgelaufenen Kalenderjahres,
  • alle zu verrentenden Gesamteinzahlungen bis zum 31.12. des Vorjahres und
  • die Summe der Punktwerte und die daraus resultierende erworbene Rentenanwartschaft pro Jahr.

Auf Wunsch erstellen wir Ihnen zur Vorlage beim Finanzamt eine Zahlungsbestätigung.

Eine darüber hinausgehende Rentenauskunft für die einzelnen Versorgungsleistungen erstellen wir auf Anfrage.

Wie wirkt sich ein Versorgungswerkswechsel auf meine bereits gezahlten Beiträge aus?

Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung aufgrund eines Wechsels des Versorgungswerks wirkt sich auf die bereits gezahlten Beiträge nicht negativ aus. Diese werden als sogenannte „aufrechterhaltene Anwartschaft“ im Sinne des § 29 STApV-Satzung fortgeführt. Entsteht erneut eine Mitgliedschaft in der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung, treten die Ansprüche aus erneuter Mitgliedschaft zu der bereits aufrechterhaltenen Anwartschaft hinzu.

Zu Ihrer Information erhalten Sie jährlich eine Mitteilung über die Anpassung der Versorgungsanwartschaft.

Kann ich meine Beiträge überleiten?

Nach Ende der Mitgliedschaft in der Sächsisch-Thüringischen-Apothekerversorgung können Sie geleistete Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen ohne Zinsen an eine andere Versorgungseinrichtung für Apotheker, in der Sie anschließend Pflichtmitglied werden, überleiten.

Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit bei der annehmenden Versorgungseinrichtung zu stellen. Mit der Überleitung erlöschen alle Rechte und Pflichten des ehemaligen Mitglieds gegenüber der Sächsisch-Thüringischen Versorgungswerk.

Eine Überleitung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Sie eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten in der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung zurückgelegt haben oder ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet wurde oder abgeschlossen ist.

Die Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung nimmt Beiträge an, die auf Antrag des Mitglieds von einer anderen Versorgungseinrichtung für Apotheker übergeleitet werden, wenn Sie dort maximal 60 Monate Mitglied gewesen sind. Mit der Überleitung werden Anwartschaften in gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zeitgleich zum Versorgungswerk entrichtet worden wären.

LEISTUNGEN:

Welche Leistungen bietet das Versorgungswerk?

- Altersrente
- vorgezogene Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Witwenrente/Witwerrente
- Waisenrente
- Unterhaltsbeitrag für Waisen in der (Berufs-)Ausbildung als freiwillige Leistung
- Zuschüsse zu den Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen als freiwillige Leistung

Ab wann kann (vorgezogene) Altersrente in Anspruch genommen werden?

Altersrente wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 67. Lebensjahres folgt, gewährt, § 28 Abs. 1 Satz 1 STApV-Satzung. Erfolgt die Antragstellung später als sechs Monate danach, beginnt die Leistung mit dem Ersten des Monats, welcher dem Antragseingang folgt, § 26 Abs. 7 Satz 2 STApV-Satzung.

Auf Antrag wird vorgezogene Altersrente bereits ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt, gewährt, wenn das Mitglied mindestens seit 36 Monaten vor Beginn des Leistungsbezugs Pflichtmitglied des Versorgungswerks war. Dabei ist der Zeitpunkt ab Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze individuell wählbar.

Die berufliche Tätigkeit muss nicht eingestellt werden. Allerdings erlischt mit Ende des Kalendermonats, indem Sie das 67. Lebensjahr vollenden, die Beitragspflicht, § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 STApV-Satzung. Gleiches gilt für die vorgezogene Altersrente. Hier erlischt die Beitragspflicht in dem Monat, der dem Bezug der vorgezogenen Altersrente voranging. Dies lässt etwaige Beitragspflichten gegenüber der DRV unberührt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns.
 

Bitte beachten Sie, die Formulare spätestens im Monat vor dem gewünschten Renteneintritt einzureichen.

Wie hoch sind die Abschläge bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente?

Wird die Rente vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 28 Abs. 2 STApV-Satzung in Anspruch genommen, so kürzt sich die nach § 30 Absätze 1 bis 3 STApV-Satzung errechnete Rente je nach Dauer des vorgezogenen Rentenbezugs monatlich wie folgt:

Vorziehen im Alter zwischen

für jeden vorgezogenen Monat

für das vorgezogene Jahr

für die vollen vorgezogenen Jahre bis 67

67 und 66

0,4 %

4,8 %

4,8 %

66 und 65

0,4 %

4,8 %

9,6 %

65 und 64

0,3 %

3,6 %

13,2 %

64 und 63

0,3 %

3,6 %

16,8 %

63 und 62

0,3 %

3,6 %

20,4 %


Die Kürzung gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs über das 67. Lebensjahr hinaus. Werden Beiträge nach § 13 Abs. 2 nachentrichtet, ist auch die hieraus zu berechnende Rente nach Satz 1 zu kürzen.

Übernimmt das Versorgungswerk Kosten für eine Anschlussheilbehandlung (AHB)?

Nein. AHB-Maßnahmen sind medizinische Leistungen zur Rehabilitation, die sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließen. Dabei handelt es sich um Krankenversicherungsleistungen.

Muss für den Anspruch auf Leistungen eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung?

Nein, in der STApV haben Sie vom 1. Tag Ihrer Mitgliedschaft an Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen.

Übernimmt das Versorgungswerk während des Rentenbezuges Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung?

Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine freiwillige Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) handelt. Die Zuordnung wird von der Krankenkasse anhand Ihrer versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgenommen. Versorgungsbezüge sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 229 SGB V, § 57 SGB XI).

Generell sieht die Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung – sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Versorgungsempfänger – keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung vor.

Wann erhalte ich eine Berufsunfähigkeitsrente?

Ein Mitglied hat gemäß § 27 STApV-Satzung Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn es vor Vollendung des 62. Lebensjahres seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit für die Dauer von mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten eingestellt hat und einen schriftlichen Antrag hierauf gestellt hat.

Das Antragsformular erhalten Sie auf Anfrage in der Geschäftsstelle.

Berufsunfähig ist ein Mitglied, dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Berufstätigkeit im Sinne der Berufsordnung der zuständigen Landesapothekerkammer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend umfassend entfallen ist.

Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange der selbstständig tätige Apotheker seine Apotheke durch einen Vertreter betreibt.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht nicht, solange das Mitglied Entgeltersatzleistungen erhält oder einen Anspruch darauf hat. Entgeltersatzleistungen sind insbesondere Krankengeld und Verletztengeld.

Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit hat der Antragsteller ein vom Versorgungswerk zur Verfügung gestelltes Untersuchungsformular (Ärztliches Zeugnis) einzureichen, dass von einem Facharzt, mit dem er weder verwandt noch verschwägert oder verheiratet sein darf, zu erstellen ist.

Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Mitglieds. Das Versorgungswerk kann seinerseits auf eigene Kosten Fachgutachten in Auftrag geben.

Über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit entscheidet der Verwaltungsausschuss der STApV.

Wie hoch ist die Hinterbliebenenversorgung?

Die Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung leiten sich aus den Rentenansprüchen des Mitgliedes ab. Sie betragen 60 % (Witwen-/Witwerrente), 33⅓ % (Vollwaisenrente) bzw. 20 % (Halbwaisenrente) der zuletzt gezahlten Rente bzw. der zum Todeszeitpunkt des Mitgliedes bestehenden Rentenanwartschaft (in der Regel der Berufsunfähigkeitsanwartschaft).

 

Näheres finden Sie in § 35 und § 36 STApV-Satzung.

Lebendbescheinigung

Im Interesse der Versorgungsgemeinschaft der STApV sind wir gehalten, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug turnusmäßig alle zwei Jahre bei allen Versorgungsempfängern zu überprüfen.

Werden Kindererziehungszeiten beim Versorgungswerk berücksichtigt?

Kindererziehungszeiten wirken nicht altersrentensteigernd.

Alle Mitglieder der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung, die gegenwärtig Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, sollten die Vormerkung Ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

Zur Beantragung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Bund, da Aussagen nur anhand des individuellen Verlaufs Ihres Beitragskontos getroffen werden können.

Hinweis: Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten (V800) sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigelegt werden.

Wann besteht ein Anspruch auf Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen?

Nach § 39 Abs. 1 Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (STApV-Satzung) kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwändiger Rehabilitations-maßnahmen gewährt werden.

Nach den geltenden Richtlinien kommt ein Zuschuss nur in Betracht, sofern die Aufwendungen nicht von einem anderen Kostenträger (z. B. Deutschen Rentenversicherung Bund, Krankenversicherung u. a.) übernommen werden. Die Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung ist somit nicht vorrangiger, sondern nachrangiger Leistungsträger bezüglich der Kosten von Rehabilitations-maßnahmen. Nur die dem Mitglied verbleibenden Eigenkosten sind anteilig zuschussfähig. Für nicht durch andere Kostenträger übernommene Leistungen besteht für das Mitglied die Möglichkeit einer Bezuschussung von im Regelfall bis zu 50 Prozent.

Die Kostenbeteiligung durch das Versorgungswerk ist eine Ermessensentscheidung und wird grundsätzlich zur Vermeidung einer Berufsunfähigkeit gewährt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen vorübergehender Natur begründen hierbei keine Bezuschussung. Anschlussheilbehandlungen sind von diesem Leistungskatalog ebenfalls nicht umfasst.

Ein förmlicher Antrag auf Zuschuss zu einer Rehabilitationsmaßnahme ist so rechtzeitig vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme schriftlich beim Versorgungswerk zu stellen, dass dem Versorgungswerk eine angemessene Frist für die Entscheidung bleibt, § 2 Abs. 1 Reha-RL. Das Antragsformular erhalten Sie auf Anfrage.

Zu weiteren Fragen beraten wir Sie gern telefonisch oder in unserer Geschäftsstelle.

Näheres entnehmen Sie unserer Richtlinien für Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen (Reha-RL).

SONSTIGES:

Was passiert mit meinen Ansprüchen, wenn ich vor dem Studium schon als PTA gearbeitet habe?

Sie können nach § 210 SGB VI Beitragserstattung beantragen, wenn Sie vor dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden, Beiträge dorthin entrichtet haben. Voraussetzung ist, dass Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (Beitrags- oder Ersatzzeiten) erfüllt haben. Erstattet werden i. d. R. nur die Beiträge, die Sie selbst getragen haben (Arbeitnehmeranteile). Der Rückforderungsanspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind. Einen entsprechenden Antrag könnten Sie zu gegebener Zeit unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, stellen. Antragsformblätter hierfür erhalten Sie auch bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.

Eine weitere Möglichkeit wäre, fehlende Wartezeiten durch Kindererziehungszeiten aufzufüllen.

Eine solche Entscheidung ist daher individuell zu treffen.

Wie lautet die STApV-Betriebsnummer?

05 19 24 34

Woher bekomme ich die für das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren notwendige vollständige Mitgliedsnummer?

Diese wurde bei Mitgliedschaftsbeginn mitgeteilt oder ist jederzeit bei der STApV zu erfragen. Sie ist in folgender Form gegliedert: xxxxxx/043x.

Informationen für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben für ihre Beschäftigten, die zugunsten der STApV von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, Meldungen gemäß SGB IV § 28 a Abs. 10 und 11 an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (DASBV GmbH) zu senden.

Bei den Meldungen ist die STApV-Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers anzugeben. Liegt Ihnen die Mitgliedsnummer eines Arbeitnehmers nicht vor, nutzen Sie bitte die Nummer ?0043.

Informationen zur Abwicklung der Beitragszahlung finden Sie hier.

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