FAQ



Mitgliedschaft

Wer ist Mitglied der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung?

Kann ich als Pharmazeut im Praktikum Mitglied des Versorgungswerkes werden?

Wann ist eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen?

Muss ich bei einem Kammerwechsel auch das Versorgungswerk wechseln?

Wie werde ich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?

Kann ich als PTA/Pharmazieingenieur Mitglied im Versorgungswerk werden? 

Wie kann ich die Änderung meines Namens (z.B. nach Eheschließung), meiner Adresse oder meiner Bankverbindung bekannt geben?

 

 Beitrag

Wie hoch sind meine Beiträge?

Kann ich auch höhere Beiträge leisten?

In welcher Höhe kann ich FMZ leisten?

Wann können freiwillige Mehrzahlungen nicht geleistet werden?

Wie zahle ich Beitrag?

Können die Beiträge auch einmal jährlich als Gesamtsumme gezahlt werden?

Muss ich in Zeiten der Arbeitslosigkeit Beiträge an das Versorgungswerk leisten?

 

Leistungen

Welche Leistungen bietet das Versorgungswerk?

Welche freiwilligen Leistungen gewährt das Versorgungswerk?

Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Erstattung von Rehabilitationsmaßnahmen?

Übernimmt das Versorgungswerk Kosten für eine Anschlussheilbehandlung (AHB)?

Muss für den Anspruch auf Leistungen eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung?

Übernimmt das Versorgungswerk während des Rentenbezuges Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung?

Wann erhalte ich eine Berufsunfähigkeitsrente?

Werden Kindererziehungszeiten beim Versorgungswerk berücksichtigt? 

  

 Sonstiges

 Was passiert mit meinen Ansprüchen, wenn ich vor dem Studium schon als PTA gearbeitet habe? 

Wie lautet die STApV-Betriebsnummer?

Woher bekomme ich die für das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren notwendige vollständige Mitgliedsnummer?

  

Noch Fragen?

Haben Sie noch weitere Fragen, dann kontaktieren Sie uns bitte  hier .

 

 

 

 

 

 

Mitgliedschaft 

 Wer ist Mitglied der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung?

 Alle Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer bzw. der Landesapothekerkammer Thüringen sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes.

Auf Antrag kann eine freiwillige Mitgliedschaft unter bestimmten Voraussetzungen begründet werden.

  • Pflichtmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus einer Landesapothekerkammer,
  • Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft gestellt,
  • Mitglied darf nicht mit der Beitragszahlung in Verzug sein, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen sein oder auf die Rechtsfolge bei anhaltendem Zahlungsverzug hingewiesen worden sein,
  • beim Mitglied besteht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag keine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft bzw. Versicherung bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Versorgungseinrichtung im Sinn der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • das Mitglied ist in kein Beamtenverhältnis berufen.

  

Kann ich als Pharmazeut im Praktikum Mitglied des Versorgungswerkes werden?

Ja. Mit Beginn der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung der Apotheker können  Sie freiwillig Mitglied der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Landesapothekerkammer Thüringen werden.

Nehmen Sie mit uns möglichst frühzeitig Kontakt auf.

  

Wann ist eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen?
  • Wenn Sie bei Beginn ihrer Kammermitgliedschaft berufsunfähig sind.
  • Wenn Sie die Altersgrenze für die Altersrente nach unserer Satzung erreicht haben.
  • Wenn Sie nur vorübergehend (3 Monate) hier arbeiten.

 

Muss ich bei einem Kammerwechsel auch das Versorgungswerk wechseln?

Nehmen Sie eine Tätigkeit in einem anderen Bundesland auf oder, falls Sie nicht tätig sind, verlegen Sie dorthin Ihren Hauptwohnsitz, werden Sie Pflichtmitglied der dort zuständigen Apothekerkammer und damit des dort zuständigen Versorgungswerkes.

Sind Sie im bisherigen Versorgungswerk weniger als 60 Monate Mitglied gewesen, können Sie auf Antrag die bisher eingezahlten Beiträge auf das neue Versorgungswerk überleiten lassen.

 

Wie werde ich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?

Mit der Begründung Ihrer Mitgliedschaft initiieren wir für Sie das Befreiungsverfahren bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, ehemals BfA). Sie brauchen sich darum nicht selbst zu kümmern!

 

Kann ich als PTA/Pharmazieingenieur Mitglied im Versorgungswerk werden?

Nein.

 

Wie kann ich die Änderung meines Namens (z.B. nach Eheschließung), meiner Adresse oder meiner Bankverbindung bekannt geben?

Bitte teilen Sie uns dies kurz in schriftlicher Form mit (Post, Fax, Email). So werden falsche Angaben durch Missverständnisse am Telefon vermieden.

 

 

 

 

 

 

Beitrag

 Wie hoch sind meine Beiträge?

Abkürzungen:  
gRV - gesetzliche Rentenversicherung

Alle §-Angaben beziehen sich auf die Satzung des Versorgungswerkes.

 

 

Regel-beitrag

mind. halber Regelbeitrag

einkommens-bezog. Beitrag

Mindestbeitrag 

halber Mindestbeitrag

beitragsfrei

 2011

 955,20 €

 477,60 €

 19,9 %
max. Regelbeitrag

 119,40 €

59,70 €

 

 

Selbst-
ständige
 

§ 14

×

 

×

auf Antrag 

 

 ×

ohne Einkommen
 

 ×

ohne Einkommen 
auf Antrag

 

 

Angestellte

§ 15 Abs. 1

 

 

 

×

mit Befreiung 
von der gRV

 

×

ohne Befreiung von der gRV

 

 

 

 

Pharmazeut im Prakt.

§ 15 Abs. 3

 

 

 

×

mit Befreiung
von der gRV

 

×

ohne Befreiung von der gRV

 

 

 ×

auf Antrag

 

 

 

 

Mutterschutz
Elternzeit

§ 15 Abs. 2,4

 

 

 

×

 

 ×

auf Antrag

 ×

auf Antrag

 Arbeitslose

§ 17

 

    mit Befreiung von der gRV: Beitragsübernahme durch die Argentur für Arbeit bei Anspruch auf
    Leistungen von dort, sonst mindestens halber Mindestbeitrag;
    ohne Befreiung von der gRV: Mindestbeitrag, auf Antrag halber Mindestbeitrag

  

 

 

Kann ich auch höhere Beiträge leisten?

Ja.
Sie können so genannte freiwillige Mehrzahlungen (FMZ)  leisten.

 

In welcher Höhe kann ich FMZ leisten?

Freiwillige Mehrzahlungen können für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet werden, soweit
sie zusammen mit dem Pflichtbeitrag

-  in dem Kalenderjahr vor Vollendung des 55. Lebensjahres das 2,5fache des Regelbeitrags und

ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, die persönliche
    Einzahlungshöchstgrenze (PEZHG) nicht überschreiten.

Erkundigen Sie sich in der Geschäftsstelle nach Ihrer jeweiligen PEZHG.

 

Wann können freiwillige Mehrzahlungen nicht geleistet werden?

Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleistet werden

- nach Eintritt von Berufsunfähigkeit,
- mit Entstehen des Anspruchs auf Altersrente,
- für Zeiten des Bezugs von Versorgungsleistungen und
- für bereits abgelaufene Kalenderjahre.

 

Wie zahle ich Beitrag?

Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung wird der Beitrag am Monatsende zur Zahlung fällig und im Bankeinzugsverfahren erhoben. Erteilen Sie uns deshalb eine Einzugsermächtigung. Wir ziehen Ihre Beiträge dann jeden Monat pünktlich und in korrekter Höhe ein. Auf Wunsch schicken wir Ihnen einen entsprechenden Vordruck.

 

Können die Beiträge auch einmal jährlich als Gesamtsumme gezahlt werden?

Nein, die Beiträge sind jeweils zum Monatsende fällig.

 

Muss ich in Zeiten der Arbeitslosigkeit Beiträge an das Versorgungswerk leisten?

Melden Sie sich bitte frühzeitig bei der Agentur für Arbeit und geben Sie dort an, dass die STApV Ihre zuständige Versorgungseinrichtung ist. Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld wird dann der RV-Beitrag von der Arbeitsagentur direkt an uns abgeführt. Besteht dieser Anspruch nicht, entrichten Sie satzungsgemäß den jeweils gültigen Mindestbeitrag, auf Antrag den halben Mindestbeitrag.

 

 

Leistungen

Welche Leistungen bietet das Versorgungswerk?

- Altersrente
- vorgezogene Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Witwenrente/Witwerrente
- Waisenrente

- Zuschüsse zu den Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen als freiwillige Leistung

 

Welche freiwilligen Leistungen gewährt das Versorgungswerk?

Als freiwillige Leistungen können gewährt werden u.a. Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen.

 

Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Erstattung von Rehabilitationsmaßnahmen?

Nein.
Auf Antrag kann einem Mitglied des Versorgungswerks, das eine Anwartschaft auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwändiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn

- dessen Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder 
  geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und

- sie durch die Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich verbessert oder wiederhergestellt 
  werden kann.

 

Übernimmt das Versorgungswerk Kosten für eine Anschlussheilbehandlung (AHB)?

Nein.
AHB-Maßnahmen sind medizinische Leistungen zur Rehabilitation, die sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließen. Dabei handelt es sich um Krankenversicherungsleistungen.

 

Muss für den Anspruch auf Leistungen eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung?

Nein, in der STApV haben Sie vom 1. Tag Ihrer Mitgliedschaft an Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen.

 

Übernimmt das Versorgungswerk während des Rentenbezuges Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung?

Nein, derartige Zuschüsse werden vom Versorgungswerk nicht übernommen und sind vom Rentenempfänger selbst zu tragen.

 

Wann erhalte ich eine Berufsunfähigkeitsrente?

Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte in vollem Umfang außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit als Apotheker auszuüben. Zur Prüfung der Voraussetzung für die Berufsunfähigkeit sind ärztliche Gutachten vorzulegen. Über die Gewährung einer BU-Rente entscheidet der Verwaltungsausschuss der STApV.

 

Werden Kindererziehungszeiten beim Versorgungswerk berücksichtigt? 

Kindererziehungszeiten wirken nicht altersrentensteigernd. Bei der Berechnung der BU-Rente werden sie jedoch ggf. zugunsten des Mitglieds berücksichtigt; dazu beraten wir Sie gern.

Der Gesetzgeber hat jedoch die Voraussetzungen geschaffen, dass auch Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken Kindererziehungszeiten rentenwirksam bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anmelden können. Wir informierten darüber im Informationsblatt 4/2009 der Sächsischen Landesapothekerkammer. Lesen Sie hier den Artikel.

 

 

Sonstiges

 Was passiert mit meinen Ansprüchen, wenn ich vor dem Studium schon als PTA gearbeitet habe? 

Sie können nach § 210 SGB VI Beitragserstattung beantragen, wenn Sie vor dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden, Beiträge dorthin entrichtet haben. Voraussetzung ist, dass Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (Beitrags- oder Ersatzzeiten) erfüllt haben. Erstattet werden i. d. R. nur die Beiträge, die Sie selbst getragen haben (Arbeitnehmeranteile). Der Rückforderungsanspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind. Einen entsprechenden Antrag könnten Sie zu gegebener Zeit unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, stellen. Antragsformblätter hierfür erhalten Sie auch bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund oder im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.

 

Wie lautet die STApV-Betriebsnummer?

05 19 24 34

 

Woher bekomme ich die für das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren notwendige vollständige Mitgliedsnummer?

Diese wurde bei Mitgliedschaftsbeginn mitgeteilt oder ist jederzeit bei der STApV zu erfragen. Sie ist in folgender Form gegliedert: xxxxxx/043x.